Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung besteht kein Versicherungsschutz für Personen, die einen Schaden verursacht haben, indem sie Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder eiten und sonstige Leistungen erbracht haben, obwohl sie deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit bereits kannten. Wer wissentlich fehlerhafte Produkte oder Leistungen weitergibt, kann sich also nicht auf den Versicherungsschutz berufen.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Was bedeutet das konkret?
Wer weiß, dass ein Erzeugnis, eine Arbeit oder eine sonstige Leistung mangelhaft oder schädlich ist, und diese trotzdem in den Verkehr bringt bzw. erbringt, hat dafür keinen Versicherungsschutz. Der Ausschluss betrifft alle Personen, die auf diese Weise einen Schaden verursacht haben. Entscheidend ist, dass die Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit bereits bekannt war.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz nicht, wenn ein Produkt einen Schaden verursacht?
Der Versicherungsschutz greift nicht, wenn jemand ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht hat, obwohl er dessen Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit kannte, und dadurch einen Schaden verursacht hat.
Gilt der Ausschluss auch für erbrachte Arbeiten und Leistungen?
Ja. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche von Personen, die in Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht und dadurch einen Schaden verursacht haben.
Für welche Personen gilt dieser Ausschluss?
Der Ausschluss betrifft die Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden auf diese Weise verursacht haben.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022