Ob die GVO Versicherung in der Pferdehaftpflicht leistet, hängt auch davon ab, dass keine unmittelbar anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland dem Versicherungsschutz entgegenstehen – nur soweit und solange dies nicht der Fall ist, besteht Deckung.
Unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
- direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind und
- von der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland stammen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn und solange keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der EU oder Deutschlands dagegen stehen. Sobald solche Sanktionen greifen, ist insoweit kein Versicherungsschutz gegeben – unabhängig von den sonstigen Vertragsregelungen.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz sonstiger Vertragsregelungen nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen – und zwar unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Welche Sanktionen sind hier gemeint?
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Gilt diese Regelung auch, wenn andere Vertragspunkte den Schutz vorsehen?
Ja, die Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Stehen anwendbare Sanktionen oder Embargos entgegen, besteht insoweit kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022