Bei der Hundehaftpflicht der GVO Versicherung greift der Versicherungsschutz nur dann, wenn ihm keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Diese Regelung gilt unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen und wirkt nur, solange und soweit solche Sanktionen bestehen.
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos entgegenstehen. Maßgeblich sind dabei Sanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Einschränkung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz aus dem Vertrag gilt nur so weit und so lange, wie keine Sanktionen oder Embargos dagegenstehen. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der EU oder Deutschlands, die unmittelbar für die Vertragsparteien gelten. Bestehen solche Sanktionen, entfällt der Versicherungsschutz insoweit – und zwar unabhängig von den anderen Regelungen des Vertrags.
Häufige Fragen
In welchen Fällen greift der Versicherungsschutz trotz dieses Vertrags nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nicht, soweit und solange ihm direkt auf die Vertragsparteien anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind für diese Regelung maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Gilt diese Einschränkung zusätzlich zu den anderen Vertragsregelungen?
Ja, die Einschränkung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen, also unabhängig von den sonstigen Regelungen des Vertrags.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2022