Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung bleibt der Versicherungsschutz auch dann erhalten, wenn vor einem Versicherungsfall ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wurde – vorausgesetzt, das Schiedsgericht erfüllt bestimmte Mindestanforderungen an Besetzung, anzuwendendes Recht und Begründung des Schiedsspruchs. Der Versicherungsnehmer muss ein eingeleitetes Verfahren zudem unverzüglich anzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglichen.
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen. Ausgenommen ist der Fall eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde. Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen. Er muss dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn vor einem Versicherungsfall ein Schiedsgericht statt eines ordentlichen Gerichts vereinbart wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen, sofern das Schiedsgericht bestimmte Mindestanforderungen erfüllt: mindestens drei Schiedsrichter mit juristischem Vorsitzenden, Entscheidung nach vorab festgelegtem materiellem Recht sowie ein schriftlich begründeter Schiedsspruch. Der Versicherungsnehmer muss ein solches Verfahren unverzüglich anzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglichen. Bei der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters hat der Versicherer eine entscheidende Mitwirkung.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn ein Schiedsgericht vereinbart wurde?
Ja, sofern die Vereinbarung vor Eintritt eines Versicherungsfalls getroffen wurde und das Schiedsgericht die genannten Mindestanforderungen erfüllt, wird der Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt.
Welche Anforderungen muss das Schiedsgericht erfüllen?
Es muss aus mindestens drei Schiedsrichtern bestehen, der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Das Gericht entscheidet nach vorab festgelegtem materiellem Recht und nicht nur nach billigem Ermessen, und der Schiedsspruch wird schriftlich mit Angabe der tragenden Rechtsnormen begründet.
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer bei einem Schiedsgerichtsverfahren?
Er muss die Einleitung des Verfahrens dem Versicherer unverzüglich anzeigen und ihm die Mitwirkung ermöglichen – so wie der Versicherer auch an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges mitwirken würde. Bei der Auswahl des von ihm zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Gilt diese Schiedsgerichtsregelung auch für private Haftpflichtrisiken?
Nein, die Regelung zu Schiedsgerichtsvereinbarungen gilt nicht für private Haftpflichtrisiken.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022