Bei der GVO Versicherung bleibt der Versicherungsschutz der Hundehaftpflicht auch dann erhalten, wenn vor einem Versicherungsfall ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wurde – vorausgesetzt, das Schiedsgericht erfüllt bestimmte Mindestanforderungen an Besetzung, Rechtsgrundlage und Begründung des Schiedsspruchs. Zugleich muss der Versicherungsnehmer die Einleitung eines Schiedsverfahrens unverzüglich anzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglichen.
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen. Ausgenommen ist der Fall eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde. Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen. Er muss dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges ermöglichen. Bei der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Was bedeutet das konkret?
Wird schon vor einem Versicherungsfall ein Schiedsgericht statt der ordentlichen Gerichte vereinbart, bleibt der Versicherungsschutz nur bestehen, wenn das Schiedsgericht bestimmte Mindeststandards erfüllt: mindestens drei Schiedsrichter mit juristischem Vorsitzenden, Entscheidung nach vorher festgelegtem materiellem Recht sowie ein schriftlicher, begründeter Schiedsspruch. Außerdem muss der Versicherungsnehmer ein Schiedsverfahren sofort melden und den Versicherer daran mitwirken lassen – auch bei der Wahl des eigenen Schiedsrichters.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn ein Schiedsgericht vereinbart wurde?
Ja, sofern die Vereinbarung vor Eintritt eines Versicherungsfalls getroffen wurde und das Schiedsgericht die genannten Mindestanforderungen an Besetzung, anzuwendendes Recht und Schiedsspruch erfüllt.
Welche Anforderungen muss das Schiedsgericht erfüllen?
Es muss aus mindestens drei Schiedsrichtern bestehen, wobei der Vorsitzende Jurist sein muss. Es entscheidet nach vorab festgelegtem materiellem Recht und nicht nur nach billigem Ermessen, und der Schiedsspruch wird schriftlich mit Angabe der tragenden Rechtsnormen begründet.
Muss der Versicherungsnehmer ein Schiedsverfahren melden?
Ja, er ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens unverzüglich anzuzeigen und ihm die Mitwirkung wie bei Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen.
Hat der Versicherer Einfluss auf die Wahl des Schiedsrichters?
Bei der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2022