Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen, eiten oder Leistungen, die der Versicherungsnehmer selbst hergestellt, geliefert oder erbracht hat, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn die Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt. Das umfasst auch daraus folgende Vermögensschäden sowie Fälle, in denen ein einzelnes mangelhaftes Teil den Schaden verursacht oder in denen Dritte im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig waren.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Voraussetzung des Ausschlusses ist, dass die Ursache des Schadens in der Herstellung, Lieferung oder Leistung selbst liegt. Ebenfalls ausgeschlossen sind alle Vermögensschäden, die sich daraus ergeben.
Der Ausschluss gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und dies zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet außerdem Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Was bedeutet das konkret?
Schäden an Dingen oder Leistungen, die der Versicherungsnehmer selbst erstellt, geliefert oder erbracht hat, sind nicht versichert, wenn der Fehler in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt. Das gilt auch für die daraus entstehenden Vermögensschäden. Ausschlaggebend ist der Mangel im eigenen Produkt oder in der eigenen Leistung – selbst wenn nur ein einzelnes Teil oder eine Teilleistung fehlerhaft war. Der Ausschluss greift ebenso, wenn andere im Auftrag des Versicherungsnehmers gearbeitet haben.
Häufige Fragen
Sind Schäden an selbst gelieferten oder hergestellten Sachen versichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat, sind ausgeschlossen, wenn die Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt.
Gilt der Ausschluss auch, wenn nur ein einzelnes Teil mangelhaft war?
Ja. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und dies zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Sind auch die aus solchen Schäden folgenden Vermögensschäden ausgeschlossen?
Ja. Neben den Schäden an der Sache oder Leistung selbst sind auch alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Greift der Ausschluss auch, wenn Dritte die Arbeiten übernommen haben?
Ja. Der Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung, Lieferung, Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022