Mit der GVO Versicherung lässt sich der Versicherungsschutz der Pferdehaftpflicht durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein auf bestimmte nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger erweitern – etwa Fahrzeuge nur auf nicht öffentlichen Wegen, Fahrzeuge bis 6 km/h sowie Stapler und selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h. Zugleich gelten klare Obliegenheiten zu berechtigten Fahrern und zur erforderlichen Fahrerlaubnis.
Soll dieses zusätzliche Risiko versichert werden, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
Versichert ist dann die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Auf Wunsch kann der Versicherungsschutz gegen Aufpreis so erweitert werden, dass auch Schäden durch bestimmte nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger abgedeckt sind, etwa langsame Fahrzeuge, Stapler und Arbeitsmaschinen. Dafür muss eine besondere Vereinbarung im Versicherungsschein stehen. Die Fahrzeuge dürfen nur von berechtigten Fahrern und – auf öffentlichen Wegen – nur mit der nötigen Fahrerlaubnis genutzt werden. Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an diese Pflichten, drohen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge lassen sich zusätzlich mitversichern?
Mitversichert werden können durch besondere Vereinbarung: Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren (unabhängig von der Höchstgeschwindigkeit), Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis jeweils 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige oder nur auf nicht öffentlichen Wegen verkehrende Kraftfahrzeug-Anhänger.
Wie kommt dieser zusätzliche Schutz zustande?
Der Versicherungsschutz für dieses zusätzliche Risiko muss durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen ausdrücklich erweitert werden.
Wer darf die mitversicherten Fahrzeuge nutzen?
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden, also von jemandem, der sie mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten nutzen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis notwendig, und der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.
Was passiert, wenn diese Pflichten verletzt werden?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022