Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung sind auch Schäden im Ausland mitversichert, sofern der Versicherungsfall während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts von bis zu drei Jahren eintritt. Eingeschlossen sind dabei Ansprüche aus dem Sozialgesetzbuch, und die Leistungen des Versicherers erfolgen stets in Euro.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versicherungsfällen, die im Ausland eintreten. Dies gilt ausschließlich dann, wenn der Versicherungsfall bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu drei Jahren eingetreten ist. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers als erfüllt in dem Zeitpunkt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt auch für Schäden, die im Ausland passieren – allerdings nur, wenn man sich dort vorübergehend und höchstens drei Jahre aufhält. Auch bestimmte Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch VII sind eingeschlossen. Zahlungen leistet der Versicherer immer in Euro; bei einem Zahlungsort außerhalb der Euro-Zone gilt die Zahlung als erledigt, sobald der Euro-Betrag bei einer Bank innerhalb der Europäischen Währungsunion angewiesen wurde.
Häufige Fragen
Sind Schäden versichert, die während eines Auslandsaufenthalts entstehen?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Versicherungsfälle im Ausland, allerdings nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu drei Jahren.
Wie lange darf der Auslandsaufenthalt höchstens dauern?
Der Versicherungsschutz greift bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu drei Jahren.
In welcher Währung zahlt der Versicherer bei Auslandsschäden?
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Europäischen Währungsunion, gilt die Verpflichtung als erfüllt, sobald der Euro-Betrag bei einem Geldinstitut innerhalb der Europäischen Währungsunion angewiesen ist.
Sind auch Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch mitversichert?
Ja, versichert sind auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022