Die Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis verursacht und ein Dritter deshalb Schadensersatz für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verlangt – Grundlage sind gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht abgedeckt sind vertragliche Erfüllungsansprüche sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist ein Schadenereignis (Versicherungsfall), das während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist und das einen Personenschaden, einen Sachschaden oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn während der Laufzeit ein Schadenereignis eintritt und ein Dritter deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Schadensersatz für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verlangt. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Ausgeschlossen sind vertragliche Erfüllungsansprüche und Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hat, und der Versicherungsnehmer deswegen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Kommt es auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung an?
Nein. Maßgeblich ist das Schadenereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind vertragliche Erfüllungsansprüche mitversichert?
Nein. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Was gilt für Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen?
Für solche Ansprüche besteht kein Versicherungsschutz, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022