Wird der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person der GVO Versicherung in der Hundehaftpflicht von einem Dritten geschädigt und kann dieser Dritte den Schaden nicht bezahlen, springt die Forderungsausfalldeckung ein. Sie greift, wenn die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers festgestellt ist, die Forderung durch Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis tituliert wurde und die Durchsetzung gescheitert ist. Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe der titulierten Forderung, begrenzt auf die vereinbarten Versicherungssummen.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Es muss sich um ein Risiko aus dem Deckungsumfang der Tierhalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages handeln.
- Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist.
- Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in diesem Vertrag geregelten Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher gelten im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse, die für den Versicherungsnehmer gelten. Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte:
- aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes,
- sowie für solche, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.
Leistungsvoraussetzung
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Lichtenstein festgestellt worden, oder es wurde ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstaatliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- An den Versicherer werden die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eintreten.
Besondere Ausschlüsse der Forderungsausfalldeckung
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübertrags,
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der Hausratversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt,
- Ansprüche aus Schäden an Immobilien.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung schützt den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, wenn sie von einem Dritten geschädigt werden, dieser den Schaden aber nicht bezahlen kann. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Forderung durch ein Urteil, einen Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis festgestellt ist, der Schädiger nachweislich zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche an den Versicherer abgetreten werden. Der Versicherer zahlt so viel, wie der Schädiger über eine vergleichbare Tierhalterhaftpflichtversicherung erhalten hätte, höchstens bis zur titulierten Forderung und den vereinbarten Versicherungssummen. Bestimmte Ansprüche, etwa Verzugszinsen, Schäden an Immobilien oder Schäden, die ein anderer Versicherer trägt, sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, es sich um ein Risiko aus dem Deckungsumfang der Tierhalterhaftpflichtversicherung handelt, der Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist.
Wie muss ich die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers nachweisen?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstaatliche Versicherung abgegeben hat, oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde.
Bis zu welcher Höhe wird der Schaden ersetzt?
Der Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, auch wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Welche Schäden sind von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aus einem Forderungsübertrag, Ansprüche wegen nicht rechtzeitig vorgebrachter Einwendungen oder Rechtsmittel, Schäden, die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger zu ersetzen hat, sowie Schäden an Immobilien.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung TOP-VIT 2022