Die GVO Versicherung springt bei der Hundehaftpflicht mit ihrer Forderungsausfalldeckung ein, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person durch einen Dritten geschädigt wird und dieser Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Ersetzt wird der Schaden in dem Umfang, in dem der Schädiger selbst über diesen Vertrag versichert wäre – vorausgesetzt, die Forderung ist tituliert und die Durchsetzung gegen den Schädiger ist gescheitert. Zusätzlich sind eine Hunde-Tierarztkostenausfalldeckung bei unbekanntem Schädiger sowie ein Rechtsschutz zur Durchsetzung der Ansprüche geregelt.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Es muss sich um ein Risiko aus dem Deckungsumfang der Tierhalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages handeln.
- Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist.
- Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in diesem Vertrag geregelten Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte:
- aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes,
- sowie für solche, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.
Leistungsvoraussetzung
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- Die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, oder eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- An den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
Besondere Ausschlüsse der Forderungsausfalldeckung
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübertrags,
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Hausratversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt,
- Ansprüche aus Schäden an Immobilien.
Hunde-Tierarztkostenausfalldeckung
Es besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf die notwendigen Tierarztkosten am versicherten Hund, z. B. Tierarztkosten durch Hundebeißerei.
Der Versicherer ist nur leistungspflichtig, wenn:
- eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer gestellt wurde,
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt,
- der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat.
Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 1.500 € begrenzt.
Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
Besteht für die gerichtliche Durchsetzung des Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Forderungsausfalldeckung kein Versicherungsschutz über eine anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Rechtsschutzversicherung), übernimmt der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme die Kosten, die bei Durchsetzung der Schadenersatzansprüche anfallen.
Der Versicherungsnehmer hat für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Das bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich zu halten sind. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen.
Die Höchstentschädigung für die Kosten der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche ist auf 500.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wird der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt und kann dieser Schädiger den Schaden nicht bezahlen, tritt der Versicherer ein. Er leistet so, als wäre der Schädiger selbst über diesen Tierhalterhaftpflichtvertrag versichert – also mit denselben Risikobeschreibungen und Ausschlüssen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Forderung durch Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis feststeht, der Schädiger nachweislich zahlungsunfähig ist und die Ansprüche an den Versicherer abgetreten werden. Ergänzend gibt es eine Deckung für Tierarztkosten bei unbekanntem Schädiger sowie Rechtsschutz zur Durchsetzung der Ansprüche.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, dieser Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Zudem muss es sich um ein Risiko aus dem Deckungsumfang der Tierhalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages handeln.
Wie muss die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers nachgewiesen werden?
Der Nachweis ist erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Was gilt, wenn der Schädiger bei einem Tierarztkosten-Schaden unbekannt ist?
Über die Hunde-Tierarztkostenausfalldeckung besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch wegen unbekannten Schädigers nicht durchgesetzt werden kann. Es geht dabei ausschließlich um notwendige Tierarztkosten am versicherten Hund, etwa durch eine Hundebeißerei. Voraussetzung sind eine Strafanzeige, ein eingestelltes Ermittlungsverfahren mit schriftlichem Einstellungsbescheid und Akteneinsicht des Versicherers. Die Höchstentschädigung beträgt 1.500 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Welche Kosten sind von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen?
Nicht ersetzt werden unter anderem Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübertrag, Ansprüche wegen nicht rechtzeitig vorgebrachter Einwendungen oder Rechtsmittel, Ansprüche, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger einzustehen hat, sowie Ansprüche aus Schäden an Immobilien.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022