Bei der Hundehaftpflicht der GVO Versicherung ist neben dem Versicherungsnehmer auch die gesetzliche Haftpflicht weiterer Personen mitversichert – dazu zählen Familienangehörige, alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter. Zusätzlich sind übergangsfähige Regressansprüche verschiedener Sozial- und Versicherungsträger wegen Personenschäden abgedeckt sowie bestimmte Haftpflichtansprüche von Tierhütern gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers
- aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
- des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft
Für mitversicherte Personen gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche als mitversichert. Dies betrifft Ansprüche wegen Personenschäden von:
- Sozialversicherungsträgern
- Sozialhilfeträgern
- privaten Krankenversicherungsträgern
- öffentlichen und privaten Arbeitgebern
Mitversichert sind außerdem Haftpflichtansprüche der Tierhüter gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Ebenfalls mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Angehörigen des Versicherungsnehmers als Tierhüter gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für Familienangehörige, für alle im Haushalt lebenden Personen und für einen Tierhüter, der die Tierhütung nicht gewerbsmäßig ausübt. Zusätzlich sind Regressansprüche von Sozial- und Versicherungsträgern sowie von Arbeitgebern wegen Personenschäden abgedeckt. Auch bestimmte Haftpflichtansprüche von Tierhütern und von Angehörigen in ihrer Rolle als Tierhüter gegenüber dem Versicherungsnehmer sind eingeschlossen.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer noch mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, aller sonstigen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.
Sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern abgedeckt?
Ja, für mitversicherte Personen gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden als mitversichert. Das betrifft Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherungsträger sowie öffentliche und private Arbeitgeber.
Ist ein Tierhüter mitversichert, wenn er die Betreuung gegen Bezahlung übernimmt?
Mitversichert ist ausdrücklich der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter in dieser Eigenschaft.
Sind Haftpflichtansprüche von Angehörigen als Tierhüter gegenüber dem Versicherungsnehmer eingeschlossen?
Ja, mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Angehörigen des Versicherungsnehmers, die als Tierhüter gegenüber dem Versicherungsnehmer entstehen, sowie Haftpflichtansprüche von Tierhütern gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022