Bei der Hundehaftpflicht der GVO Versicherung ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zu zahlen – zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst mit veranlasster Zahlung, und der Versicherer kann bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten oder für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei sein.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, so ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt, so beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, so ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Den ersten oder einmaligen Beitrag muss man unverzüglich zahlen, nachdem der im Versicherungsschein genannte Versicherungsbeginn eingetreten ist. Wer nicht rechtzeitig zahlt, hat erst dann Versicherungsschutz, wenn die Zahlung veranlasst ist. Der Versicherer darf bei Zahlungsverzug zurücktreten und ist für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet. Beides gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag für die Hundehaftpflicht bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Versicherungsbeginn zu zahlen, der im Versicherungsschein angegeben ist – unabhängig von einem Widerrufsrecht. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Dann beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Außerdem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde.
Kann der Versicherer die Leistung für einen Schaden verweigern, der vor der Zahlung passiert ist?
Ja, für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Das gilt aber nur, wenn er zuvor in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2022