Bei der Hundehaftpflicht der GVO Versicherung sind Risiken, die nach Vertragsabschluss neu entstehen, im Rahmen der Vorsorgeversicherung sofort im bestehenden Umfang mitversichert – wichtig ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer ein neues Risiko nach Aufforderung innerhalb eines Monats anzeigt, da sonst der Schutz rückwirkend entfällt. Für neue Risiken gilt bis zur Beitragseinigung eine Deckungsgrenze, und bestimmte Risiken sind von der Vorsorgeversicherung ausgenommen.
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung hinzugekommen ist – und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe des Beitrags zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf folgende Beträge begrenzt:
- 5.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden
- 5.000.000 EUR für Vermögensschäden, soweit vereinbart
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach Vertragsabschluss ein neues Risiko entsteht, ist es zunächst automatisch im gleichen Umfang wie der bestehende Vertrag mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss ein solches Risiko aber nach Aufforderung innerhalb eines Monats melden, sonst verliert er den Schutz dafür rückwirkend. Der Versicherer darf für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag verlangen; bis zur Einigung gilt eine begrenzte Deckungssumme. Bestimmte Risiken sind von dieser Vorsorgeversicherung grundsätzlich ausgenommen.
Häufige Fragen
Ab wann sind neu entstehende Risiken abgesichert?
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Umfang des bestehenden Vertrags sofort versichert.
Was passiert, wenn ich ein neues Risiko nicht rechtzeitig melde?
Wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige nach Aufforderung nicht innerhalb eines Monats vornimmt, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Bis zu welcher Höhe sind neue Risiken bis zur Beitragseinigung abgedeckt?
Der Schutz ist bis zur Einigung auf 5.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden sowie – soweit vereinbart – 5.000.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt unter anderem nicht für zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Fahrzeuge, für Bahnen, für Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht, für Risiken unter einem Jahr Dauer sowie für betriebliche, berufliche, dienstliche und amtliche Tätigkeiten.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2022