Bei der Hundehaftpflicht der GVO Versicherung muss der Versicherungsnehmer nach Aufforderung innerhalb eines Monats mitteilen, ob sich das versicherte Risiko gegenüber früheren Angaben verändert hat – auf dieser Grundlage wird der Beitrag angepasst (Beitragsregulierung). Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers droht eine Vertragsstrafe, und wer die Mitteilung unterlässt, muss mit einer Nachzahlung rechnen.
Der Versicherungsnehmer muss nach Aufforderung mitteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Berichtigung jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Hundehaftpflicht abgeschlossen hat, muss auf Nachfrage melden, ob sich am versicherten Risiko etwas geändert hat – dafür gilt eine Frist von einem Monat. Auf Basis dieser Meldung wird der Beitrag rückwirkend angepasst, wobei der Mindestbeitrag nicht unterschritten werden darf. Wer falsche Angaben zum Nachteil des Versicherers macht, riskiert eine Vertragsstrafe; wer die Meldung ganz unterlässt, muss unter Umständen nachzahlen.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich Änderungen am versicherten Risiko melden?
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen. Auf Wunsch des Versicherers müssen sie nachgewiesen werden. Die Aufforderung kann auch als Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert bei falschen Angaben zum Nachteil des Versicherers?
Der Versicherer kann eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit kein Verschulden trifft.
Welche Folgen hat es, wenn ich die Mitteilung ganz vergesse?
Dann kann der Versicherer für den betreffenden Zeitraum eine Nachzahlung in Höhe des bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Holt man die Angaben nach, findet eine Beitragsregulierung statt. Zu viel gezahlter Beitrag wird nur erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Kann der Beitrag durch die Regulierung beliebig sinken?
Nein. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf durch die Beitragsregulierung nicht unterschritten werden. Nach Vertragsabschluss eingetretene Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden dabei berücksichtigt.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2022