Die Hundehaftpflicht der GVO Versicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfasst sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden, während vertragliche Erfüllungsansprüche und Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, ausgeschlossen bleiben.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis (Versicherungsfall) eingetreten ist. Dieses Schadenereignis muss einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge gehabt haben. Die Inanspruchnahme muss auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn während der Laufzeit der Versicherung ein Schaden an Personen, Sachen oder ein daraus folgender Vermögensschaden entsteht und der Versicherungsnehmer dafür aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten belangt wird. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Schädigung eintritt, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Nicht abgedeckt sind Ansprüche aus Verträgen wie Erfüllung, Nacherfüllung oder Rücktritt sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Häufige Fragen
Wann besteht bei dieser Versicherung überhaupt Schutz?
Schutz besteht, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht, und der Versicherungsnehmer deswegen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Kommt es auf den Zeitpunkt der Verursachung oder auf den Eintritt des Schadens an?
Maßgeblich ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind vertragliche Erfüllungsansprüche mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung – auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Was gilt für Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen?
Für solche Ansprüche besteht kein Versicherungsschutz, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2022