Beim Be- und Entladen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Containern greift in der Grundbesitzerhaftpflicht der GVO Versicherung die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die dabei bei Dritten entstehen. Auch das Abheben und Heben von Containern per Kran oder Winde ist unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert, während Schäden an der Ladung selbst ausgeschlossen bleiben. Die Entschädigung ist begrenzt und mit einer Selbstbeteiligung verbunden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei Dritten beim Be- und Entladen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Containern verursacht werden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 2.500 € begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat eine Selbstbeteiligung von 250 € zu tragen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt für Schäden, die Dritten beim Be- und Entladen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Containern entstehen. Auch Schäden an Containern beim Heben mit Kran oder Winde sind mitversichert, sofern die Container nicht selbst Teil eines Fracht-, Speditions- oder Lagervertrags sind. Schäden an der Ladung sind nicht abgedeckt. Die Leistung ist auf 2.500 € pro Versicherungsfall und Jahr begrenzt, und es fällt eine Selbstbeteiligung von 250 € an.
Häufige Fragen
Sind Schäden an der Ladung von Fahrzeugen oder Containern mitversichert?
Nein, Ansprüche wegen der Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern bleiben ausgeschlossen.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung?
Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 2.500 € begrenzt. Zusätzlich trägt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung von 250 €.
Sind Container-Schäden beim Heben mit Kran oder Winde abgedeckt?
Ja, Schäden an Containern beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens sind mitversichert. Das gilt jedoch nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen wie Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen sind.
Für welche Fahrzeuge gilt der Schutz beim Be- und Entladen?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden bei Dritten beim Be- und Entladen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Containern.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung TOP-VIT 2022