Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der GVO Versicherung sind Be- und Entladeschäden mitversichert: Wer beim Beladen oder Entladen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Containern einem Dritten einen Schaden zufügt, ist im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht geschützt. Auch Schäden an Containern beim Heben durch Kräne oder Winden sind unter bestimmten Voraussetzungen abgedeckt, während Schäden an der Ladung selbst ausgeschlossen bleiben und die Höchstentschädigung begrenzt ist.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei Dritten beim Be- und Entladen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Containern verursacht werden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 10.000 € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden, die man Dritten beim Be- und Entladen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Containern zufügt. Auch Schäden an Containern beim Heben durch Kräne oder Winden sind abgedeckt, sofern die Container nicht selbst Gegenstand von Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen sind. Nicht ersetzt werden dagegen Schäden an der Ladung selbst. Insgesamt zahlt der Versicherer je Versicherungsfall und Versicherungsjahr höchstens 10.000 €.
Häufige Fragen
Was ist beim Be- und Entladen versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei Dritten beim Be- und Entladen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Containern verursacht werden.
Sind Schäden an Containern beim Heben mit Kran oder Winde abgedeckt?
Ja, für Schäden an Containern besteht Versicherungsschutz, wenn sie beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen. Ausgenommen ist dies, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen wie Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen sind.
Wird auch die Ladung selbst ersetzt, wenn sie beschädigt wird?
Nein, Ansprüche wegen der Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern bleiben ausgeschlossen.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung?
Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 10.000 € begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022