Wer beim Wechsel seiner Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht auf einen Vertrag der GVO Versicherung umsteigt, erhält für die Übergangszeit eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung, wenn der alte Vertrag noch läuft. Sie greift ergänzend zur bestehenden Versicherung, gilt längstens zwölf Monate und deckt Mehrleistungen ab. Ergänzt wird dies durch Regelungen zum Versicherungswechsel mit Vorleistung bei unklarer Zuständigkeit, eine Innovationsklausel, eine Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen, die Fortsetzung des Schutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers sowie die Zusage, dass nach einem Schadenfall keine automatische Beitragserhöhung oder Selbstbeteiligung erfolgt.
Beantragt der Antragsteller Anschlussversicherungsschutz für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitiger gültiger, auslaufender Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter den folgenden Voraussetzungen und Bedingungen.
Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen, noch bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Differenzdeckung. Sie gilt für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
- Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
- Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
- Die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen.
- Leistet der Versicherer aus einer anderen Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang. Er endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. Kommt der endgültige Vertrag nicht zustande, entfällt der Schutz rückwirkend ab Beginn.
Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, kann der Differenzbetrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes zeitanteilig (pro rata temporis) auf Basis des nicht zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich:
- den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern für den Versicherungsnehmer bereits erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder nur teilweise leistet,
- den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
Versicherungswechsel
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Voraussetzung ist, dass die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Weiter setzt dies voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützt und die Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit dieses Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung. Voraussetzung ist, dass festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Innovationsklausel
Sind die bei Vertragsabschluss gültigen besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag im Laufe der Vertragslaufzeit geändert worden, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die vorliegenden Bedingungen zur Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen sowie dem Mindeststandard des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie abweichen.
Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Für die mitversicherten Personen besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine der vorgenannten mitversicherten Personen eingelöst, so wird diese Person Versicherungsnehmer.
Keine automatische Selbstbeteiligung oder Beitragserhöhungen im Schadenfall
Der Versicherer garantiert, dass nach einem Schadenfall keine automatisierte Beitragserhöhung stattfindet oder dem Vertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Der Versicherer behält sich im Schadenfall eine individuelle Anpassung vor.
Was bedeutet das konkret?
Beim Wechsel zu diesem Vertrag füllt eine Differenzdeckung während der Übergangszeit Lücken, wenn der neue Schutz weiter reicht als der alte, noch laufende Vertrag – die bestehende Versicherung geht dabei immer vor. Bei einem Schaden muss der Versicherungsnehmer den Versicherer informieren und bei der Klärung mitwirken; ist unklar, wer zuständig ist, tritt der Versicherer unter bestimmten Bedingungen in Vorleistung. Zusätzlich gelten Verbesserungen der Bedingungen ohne Mehrbeitrag automatisch, der Schutz läuft nach dem Tod des Versicherungsnehmers für mitversicherte Personen weiter, und nach einem Schaden erfolgt keine automatische Beitragserhöhung oder Selbstbeteiligung.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Differenzdeckung beim Versicherungswechsel?
Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens 12 Monate ab Antragseingang. Er endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages und entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn dieser nicht zustande kommt.
Was passiert, wenn unklar ist, ob der alte oder der neue Versicherer für den Schaden zuständig ist?
Der Versicherer lehnt die Schadenbearbeitung nicht wegen fehlender Nachweise der Zuständigkeit ab. Können sich Versicherer und Vorversicherer nicht einigen, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Schutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch bei fortgeführter Vorversicherung erbracht worden wäre und der Versicherungsnehmer bei der Klärung unterstützt sowie die Ansprüche abtritt.
Erhöht sich mein Beitrag automatisch nach einem Schaden?
Nein. Der Versicherer garantiert, dass nach einem Schadenfall keine automatisierte Beitragserhöhung stattfindet und keine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Er behält sich jedoch eine individuelle Anpassung vor.
Was geschieht mit dem Versicherungsschutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers?
Für die mitversicherten Personen besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Löst eine dieser Personen die nächste Beitragsrechnung ein, wird sie Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung TOP-VIT 2022