Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der GVO Versicherung springt die Forderungsausfalldeckung erst dann ein, wenn ein Geschädigter seinen Schadenersatzanspruch gegen einen zahlungsunfähigen Dritten per rechtskräftigem Urteil, vollstreckbarem Vergleich oder notariellem Schuldanerkenntnis nachgewiesen hat. Zusätzlich muss die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers belegt und der Anspruch an den Versicherer abgetreten werden.
Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Forderung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt. Dieses Gericht muss sich in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden. Alternativ genügt ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers, das vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen solchen Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person eines der folgenden Merkmale nachweist:
- eine Zwangsvollstreckung hat nicht zur vollen Befriedigung geführt,
- eine Zwangsvollstreckung erscheint aussichtslos, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren hat nicht zur vollen Befriedigung geführt oder ein solches Verfahren wurde mangels Masse abgelehnt.
- Die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten werden in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten, und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift nur unter mehreren Bedingungen gleichzeitig. Zunächst muss der Schadenersatzanspruch offiziell festgestellt sein – durch ein rechtskräftiges Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis aus einem der genannten Länder. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Schädiger zahlungs- oder leistungsunfähig ist, etwa weil eine Zwangsvollstreckung erfolglos blieb oder ein Insolvenzverfahren nicht ausreichte. Schließlich müssen die Ansprüche an den Versicherer abgetreten und der Titel herausgegeben werden.
Häufige Fragen
Wann zahlt der Versicherer bei der Forderungsausfalldeckung?
Der Versicherer zahlt, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis festgestellt ist, der Schädiger zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche an den Versicherer abgetreten sowie der Titel ausgehändigt werden.
Wie wird die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers nachgewiesen?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn sie aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Gelten Versäumnis- und Anerkenntnisurteile uneingeschränkt?
Nein. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen solchen Titel bestanden hätte.
Muss der Versicherungsnehmer etwas tun, damit der Versicherer leistet?
Ja. Er muss die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abtreten, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs aushändigen und an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitwirken.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022