Wenn ein Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen Gebäudes einen Schaden verursacht und seiner Schadenersatzverpflichtung nicht nachkommen kann, springt die Forderungsausfalldeckung der Grundbesitzerhaftpflicht der GVO Versicherung ein und schützt den Versicherungsnehmer bei Mietsachschäden an vermieteten Wohn- und Privaträumen. Voraussetzung ist, dass die fehlende Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des Mieters festgestellt wurde und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist – mit klar benannten Ausschlüssen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer:
- während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen Gebäudes beschädigt wird und
- der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann.
Das gilt, weil:
- die Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Mieters festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Der Versicherungsschutz ist auf Schadenersatzansprüche beschränkt, die aus einem Mietsachschaden resultieren. Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Versicherung ist die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen:
- Abnutzung und Verschleiß,
- Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- aus einem Mietsachschaden resultierender Vermögensschäden (zum Beispiel Mietausfall).
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn ein Mieter des versicherten Gebäudes einen Schaden verursacht, den Schaden aber ganz oder teilweise nicht bezahlen kann. Voraussetzung ist, dass seine fehlende Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit festgestellt wurde und der Versuch, die Forderung durchzusetzen, gescheitert ist. Abgedeckt sind dabei ausschließlich Mietsachschäden an vermieteten Wohn- und sonstigen privat genutzten Räumen. Nicht abgedeckt sind unter anderem Abnutzung und Verschleiß sowie aus dem Schaden folgende Vermögensschäden wie Mietausfall.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung überhaupt?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen Gebäudes beschädigt wird und der in Anspruch genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann.
Welche Voraussetzungen müssen bei der Zahlungsunfähigkeit des Mieters erfüllt sein?
Die fehlende Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Mieters muss festgestellt worden sein und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn muss gescheitert sein.
Was zählt als Mietsachschaden in diesem Sinne?
Ein Mietsachschaden ist die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Der Versicherungsschutz ist auf Schadenersatzansprüche beschränkt, die aus einem solchen Mietsachschaden resultieren.
Ist ein Mietausfall durch die Deckung abgedeckt?
Nein. Aus einem Mietsachschaden resultierende Vermögensschäden, zum Beispiel Mietausfall, sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung und Verschleiß sowie Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022