Bei einem Wechsel zur Grundbesitzerhaftpflicht der GVO Versicherung wird die Schadenbearbeitung nicht deshalb abgelehnt, weil unklar ist, ob ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während dieser Versicherung oder noch in der Zuständigkeit des Vorversicherers eingetreten ist. Können sich beide Versicherer nicht einigen, tritt der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen in Vorleistung – etwa gegen Abtretung der Ansprüche und Unterstützung bei der Sachverhaltsklärung.
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dies gilt, sofern die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Voraussetzung ist:
- Der Versicherungsnehmer unterstützt den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts.
- Der Versicherungsnehmer tritt die Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer ab.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit dieses Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung. Dies gilt, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie zu diesem Versicherer gewechselt haben und unklar ist, ob ein Schaden noch beim Vorversicherer oder bereits bei dieser Versicherung angesiedelt ist, bleibt Ihnen die Schadenbearbeitung nicht wegen fehlender Zuständigkeitsnachweise verwehrt. Einigen sich die beiden Versicherer nicht, geht der Versicherer in Vorleistung – vorausgesetzt, Sie helfen bei der Klärung und treten Ihre Ansprüche gegen den Vorversicherer ab. Stellt sich später heraus, dass der Schaden weder hierher noch voll zum Vorversicherer gehört, kann zu viel Gezahltes zurückgefordert werden. Bleibt die Zuständigkeit offen, wird bei fehlenden Anzeichen für einen bereits vorher eingetretenen Schaden auch eine Mehrleistung übernommen.
Häufige Fragen
Wird mein Schaden abgelehnt, wenn nach einem Versicherungswechsel unklar ist, welcher Versicherer zuständig ist?
Nein. Ist bei der Schadenmeldung unklar, ob der Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während dieser Versicherung oder noch in der Zuständigkeit der Vorversicherung eingetreten ist, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit abgelehnt.
Was passiert, wenn sich der neue und der alte Versicherer nicht über die Zuständigkeit einigen können?
Dann tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch bei unverändert fortgeführter Vorversicherung erbracht worden wäre. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer bei der Klärung des Sachverhalts unterstützt und die Ansprüche gegen den Vorversicherer abtritt.
Kann der Versicherer bereits gezahlte Leistungen zurückfordern?
Ja. Stellt sich bei der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche heraus, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit dieses Vertrages fällt und auch der Vorversicherer nicht oder nur eingeschränkt leistungspflichtig war, kann der Versicherer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Was gilt, wenn die Zuständigkeit dauerhaft unklar bleibt?
Bleibt unklar, welche Gesellschaft zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung – sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022