Wer bei der GVO Versicherung eine Grundbesitzerhaftpflicht abgeschlossen hat, verliert seinen Versicherungsschutz nicht sofort, wenn er versehentlich eine Anzeige unterlässt, sie fahrlässig falsch abgibt oder eine sonstige Obliegenheit nicht erfüllt. Der Schutz bleibt bestehen, sofern nachgewiesen wird, dass es sich nur um ein Versehen handelt und die Pflicht nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird – ein etwa fälliger Zuschlagsbeitrag ist dann ab Eintritt des Umstands zu zahlen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige, gibt er die Anzeige fahrlässig unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, so besteht der Versicherungsschutz weiterhin. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer nachweist:
- dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und
- dass es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird.
Betrifft die Anzeige einen Umstand, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer diesen Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist.
Die bedingungsgemäß festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch diese Versehensklausel nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Passiert es aus Versehen, dass eine Meldung an den Versicherer nicht, falsch oder verspätet erfolgt, geht der Versicherungsschutz nicht automatisch verloren. Der Versicherungsnehmer muss allerdings belegen, dass es sich nur um ein Versehen handelte, und die versäumte Pflicht sofort nach dem Bemerken nachholen. Fällt wegen des gemeldeten Umstands ein zusätzlicher Beitrag an, ist dieser rückwirkend ab dem Eintritt des Umstands zu zahlen. Vereinbarte Fristen zur Verjährung und ein bestehendes Kündigungsrecht bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Verliere ich den Versicherungsschutz, wenn ich versehentlich eine Anzeige vergesse?
Nein. Wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und Sie es nach dem Erkennen unverzüglich nachholen, besteht der Versicherungsschutz weiterhin.
Was muss ich tun, wenn ich mein Versäumnis bemerke?
Sie müssen die versäumte Anzeige oder Obliegenheit nach dem Erkennen unverzüglich nachholen und nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht.
Ab wann muss ich einen Zuschlagsbeitrag zahlen, wenn die Anzeige einen zuschlagspflichtigen Umstand betrifft?
Den Zuschlagsbeitrag müssen Sie ab dem Zeitpunkt entrichten, an dem der betreffende Umstand eingetreten ist.
Ändert die Versehensklausel etwas an Verjährungsfrist oder Kündigungsrecht?
Nein. Die bedingungsgemäß festgelegte Verjährungsfrist und ein vereinbartes Kündigungsrecht werden durch die Versehensklausel nicht berührt.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022