Die GVO Versicherung schließt in der Grundbesitzerhaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht für Schäden ein, die mit dem Unterhalt von Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück zusammenhängen. Gedeckt sind die Verkehrssicherungspflicht und die Einspeisung von Strom in das örtliche Netz, sofern damit keine Lieferverpflichtung besteht – die Versorgung von Endverbrauchern und Leitungen auf fremden Grundstücken bleiben dagegen außen vor.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück stehen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf:
- die Verkehrssicherungspflicht
- die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers
Voraussetzung ist, dass hiermit keine Lieferverpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber, einem Stromversorgungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern verbunden ist.
Nicht versichert ist:
- die Versorgung von Endverbrauchern
- elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken
Was bedeutet das konkret?
Betreiben Sie auf Ihrem Grundstück eine Photovoltaik-, Solarthermie- oder Wärmepumpenanlage, ist die gesetzliche Haftpflicht für damit zusammenhängende Schäden mitversichert. Das gilt für die Verkehrssicherungspflicht und für die Einspeisung von Strom in das örtliche Netz, solange Sie sich damit nicht zu einer Stromlieferung verpflichten. Nicht abgedeckt sind die Versorgung von Endverbrauchern sowie elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch meine Photovoltaikanlage über die Grundbesitzerhaftpflicht abgedeckt?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
Ist die Einspeisung von Strom ins Netz mitversichert?
Ja, die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist gedeckt – allerdings nur, wenn damit keine Lieferverpflichtung gegenüber dem Netzbetreiber, einem Stromversorgungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern verbunden ist.
Was ist bei den Anlagen ausdrücklich nicht versichert?
Nicht versichert sind die Versorgung von Endverbrauchern sowie elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022