Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung sind Schäden mitversichert, die Dritten beim Be- und Entladen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Containern entstehen. Auch das Abheben und Heben von Containern per Kran oder Winde ist unter bestimmten Voraussetzungen abgedeckt, während Schäden an der Ladung ausgeschlossen bleiben und die Entschädigung betraglich begrenzt ist.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei Dritten beim Be- und Entladen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Containern verursacht werden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Die Höchstentschädigung des Versicherers ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 50.000 € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht man beim Be- und Entladen von Fahrzeugen oder Containern einen Schaden bei einem Dritten, springt der Versicherungsschutz ein. Auch das Heben von Containern per Kran oder Winde ist beim Be- und Entladen abgedeckt, solange die Container nicht selbst Teil eines Fracht-, Speditions- oder Lagervertrags sind. Schäden an der eigentlichen Ladung sind dagegen nicht versichert. Die Leistung ist je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr auf 50.000 € begrenzt.
Häufige Fragen
Sind Schäden beim Be- und Entladen von Fahrzeugen mitversichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei Dritten beim Be- und Entladen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Containern verursacht werden.
Ist auch das Heben von Containern mit einem Kran abgedeckt?
Ja, für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn sie beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.
Sind Schäden an der Ladung selbst versichert?
Nein, ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Höchstentschädigung des Versicherers ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 50.000 € begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022