Wer sein Bauvorhaben in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe umsetzt, ist über die Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung gegen Schäden aus der Bauausführung abgesichert – einschließlich der persönlichen Haftpflicht der eingesetzten Bauhelfer bei Schäden gegenüber Dritten. Übersteigt der Wert der Baueigenleistung samt Nachbarschaftshilfe 50.000 €, muss der Schutz ausdrücklich im Versicherungsschein vereinbart sein. Mitversichert sind zudem Tätigkeitsschäden an fremden Sachen bis 50.000 € je Versicherungsfall und Jahr, mit 250 € Selbstbeteiligung je Schadenfall.
Mitversichert ist – in Erweiterung zu den zugrunde liegenden Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der Bauausführung in Eigenleistung beziehungsweise Nachbarschaftshilfe (Bauausführung).
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der zur Mithilfe eingesetzten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen bei Dritten verursachen (Bauhelferhaftpflicht).
Beträgt der Wert der Baueigenleistung einschließlich Nachbarschaftshilfe mehr als 50.000 €, gilt der Versicherungsschutz nur dann, wenn dies auf dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausdrücklich vereinbart wurde.
Nicht versichert sind:
- Bauvorhaben, deren Planung und Bauleitung nicht an einen Dritten vergeben sind.
- Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch übergangsfähige Regressansprüche.
Tätigkeitsschäden
Mitversichert ist – in Erweiterung zu den zugrunde liegenden Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden:
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind,
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat,
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Höchstentschädigung des Versicherers ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 50.000 € begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von 250 € zu tragen.
Erlangt der Versicherungsnehmer für einen Versicherungsfall Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (zum Beispiel Betriebshaftpflichtversicherung), entfällt für diesen Versicherungsfall der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag (Subsidiärdeckung).
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Bauausführung in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe, einschließlich der persönlichen Haftpflicht der eingesetzten Bauhelfer für Schäden bei Dritten. Übersteigt der Wert der Baueigenleistung samt Nachbarschaftshilfe 50.000 €, ist eine ausdrückliche Vereinbarung im Versicherungsschein nötig. Bestimmte Bauvorhaben und Personenschäden aus Arbeitsunfällen sind ausgeschlossen, übergangsfähige Regressansprüche jedoch mitversichert. Für Tätigkeitsschäden an fremden Sachen gilt ein Höchstbetrag von 50.000 € je Versicherungsfall und Jahr mit 250 € Selbstbeteiligung; bei anderweitigem Versicherungsschutz greift dieser Vertrag nur nachrangig.
Häufige Fragen
Sind auch die Helfer beim Bau abgesichert, wenn sie einen Schaden verursachen?
Ja, mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der zur Mithilfe eingesetzten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen bei Dritten verursachen (Bauhelferhaftpflicht).
Was gilt, wenn meine Baueigenleistung mehr als 50.000 € wert ist?
Beträgt der Wert der Baueigenleistung einschließlich Nachbarschaftshilfe mehr als 50.000 €, besteht der Versicherungsschutz nur, wenn dies auf dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausdrücklich vereinbart wurde.
Bis zu welcher Höhe werden Tätigkeitsschäden ersetzt?
Die Höchstentschädigung des Versicherers ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 50.000 € begrenzt. Zudem trägt der Versicherungsnehmer je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von 250 €.
Was passiert, wenn für denselben Schaden noch eine andere Haftpflichtversicherung besteht?
Erlangt der Versicherungsnehmer für einen Versicherungsfall Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, zum Beispiel einer Betriebshaftpflichtversicherung, entfällt für diesen Versicherungsfall der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag (Subsidiärdeckung).
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022