Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Versicherungsschutz besteht – unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Gemeint sind:
- Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union
- Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Bundesrepublik Deutschland
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur, solange und soweit keine geltenden Sanktionen oder Embargos dem entgegenstehen. Betroffen sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Diese Regelung gilt unabhängig von den übrigen Bestimmungen des Vertrags.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz Sanktionen nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos entgegenstehen. Stehen solche Sanktionen entgegen, entfällt der Schutz insoweit.
Welche Sanktionen sind hier gemeint?
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Gilt diese Regelung auch neben den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja, die Embargobestimmung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon nur, soweit und solange keine solchen Sanktionen entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022