Wer bei der GVO Versicherung eine Bauherrenhaftpflicht als Anschlussvertrag beantragt und noch einen auslaufenden Haftpflichtvertrag hat, erhält für längstens zwölf Monate eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung, die die Lücke zum bisherigen Schutz füllt. Dazu kommen Regelungen für den Versicherungswechsel mit Vorleistung bei unklarer Zuständigkeit, eine Innovationsklausel, eine Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie die Fortsetzung des Versicherungsschutzes für mitversicherte Personen nach dem Tod des Versicherungsnehmers.
Beantragt der Antragsteller Anschlussversicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitig gültiger, auslaufender Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen, noch bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Differenzdeckung. Diese gilt für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
- Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
- Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
- Die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen.
- Leistet der Versicherer aus einer anderen Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages.
Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande kommt.
Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann der Differenzbetrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. (pro rata temporis) auf Basis des nicht zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich:
- den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder nur teilweise leistet,
- den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
Versicherungswechsel
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützt und die Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit dieses Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Innovationsklausel
Sind die bei Vertragsabschluss gültigen besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag im Laufe der Vertragslaufzeit geändert worden, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die vorliegenden Bedingungen zur Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen sowie den Mindeststandard des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie abweichen.
Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Für die mitversicherten Personen besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine der vorgenannten mitversicherten Personen eingelöst, so wird diese Person Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie zu einem neuen Anschlussvertrag wechseln, aber der alte Haftpflichtvertrag noch läuft, springt eine Differenzdeckung für die Bereiche ein, in denen der neue Schutz weiter reicht als der alte – und zwar nachrangig zur bestehenden Versicherung. Diese Übergangsdeckung gilt höchstens zwölf Monate ab Antragseingang und endet mit Beginn des endgültigen Vertrags. Bei unklarer Zuständigkeit zwischen altem und neuem Versicherer geht der Versicherer in Vorleistung. Zusätzlich profitieren Sie von späteren Verbesserungen der Bedingungen, einer Garantie besserer Bedingungen als der GDV-Standard und der Fortsetzung des Schutzes für mitversicherte Personen nach dem Tod des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung beim Wechsel?
Sie gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. Kommt der endgültige Vertrag nicht zustande, entfällt sie rückwirkend ab Beginn.
Was passiert, wenn unklar ist, ob der alte oder der neue Versicherer für einen Schaden zuständig ist?
Der Versicherer lehnt die Schadenbearbeitung nicht wegen fehlender Zuständigkeitsnachweise ab. Können sich Versicherer und Vorversicherer nicht einigen, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Schutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch bei fortgeführter Vorversicherung erbracht worden wäre – Voraussetzung ist die Mitwirkung des Versicherungsnehmers und die Abtretung der Ansprüche gegen den Vorversicherer.
Profitiere ich von späteren Verbesserungen der Versicherungsbedingungen?
Ja. Werden die bei Vertragsabschluss gültigen besonderen Bedingungen während der Laufzeit ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren Vertrag (Innovationsklausel).
Was geschieht mit dem Versicherungsschutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers?
Für die mitversicherten Personen besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Löst eine dieser Personen die nächste Beitragsrechnung ein, wird sie Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022