Ansprüche aus der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ruht die Frist bis zur Mitteilung der Entscheidung – ansonsten gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Wurde ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet, wird bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mitgezählt. Die Entscheidung muss dem Anspruchsteller in Textform mitgeteilt werden (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nach drei Jahren nicht mehr durchgesetzt werden. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners erfahren hat oder grob fahrlässig nichts davon wusste. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen in Textform mitgeteilter Entscheidung nicht in die Frist eingerechnet. Für alles Weitere gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
Welche Regeln gelten über diese Angaben hinaus für die Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022