Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – erlaubt bleibt allerdings die Abtretung an den geschädigten Dritten. Damit ist klar geregelt, wann und an wen der Anspruch weitergegeben werden darf.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, kann er nur mit Zustimmung des Versicherers auf jemand anderen übertragen (abgetreten) oder als Sicherheit hinterlegt (verpfändet) werden. Eine Ausnahme gilt gegenüber der geschädigten Person: An den geschädigten Dritten darf der Anspruch auch ohne diese Zustimmung abgetreten werden.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Freistellungsanspruch einfach an eine andere Person übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Darf der Anspruch an den Geschädigten abgetreten werden?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann greift das Abtretungs- und Verpfändungsverbot?
Es gilt für die Zeit vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs; in diesem Zeitraum ist ohne Zustimmung des Versicherers weder eine Abtretung noch eine Verpfändung erlaubt.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022