Wann der Versicherungsschutz in der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung beginnt, richtet sich nach dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Zu diesem Termin setzt der Schutz ein – allerdings unter dem Vorbehalt der Regelungen zu einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist.
Das gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen einer verspäteten Zahlung oder einer Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet grundsätzlich zu dem Termin, der im Versicherungsschein steht. Voraussetzung ist aber, dass der Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig gezahlt wird. Wird verspätet oder gar nicht gezahlt, greifen dafür vorgesehene Sonderregelungen.
Häufige Fragen
Ab wann besteht bei der Bauherrenhaftpflicht Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist.
Gilt der Beginn des Schutzes uneingeschränkt?
Nein. Der Beginn steht unter dem Vorbehalt der Regelungen über die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Was passiert, wenn der Erstbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird?
In diesem Fall greifen die Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022