Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung muss der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn gezahlt werden, damit der Versicherungsschutz greift. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen verspäteten Beginn des Schutzes, einen Rücktritt des Versicherers vom Vertrag sowie Leistungsfreiheit für Versicherungsfälle, die vor der Zahlung eintreten.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem zuvor bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat. Das kann durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein geschehen.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn fällig – und zwar unabhängig von einem Widerrufrecht. Zahlt man nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der veranlassten Zahlung, und der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange noch nicht gezahlt wurde. Zudem kann der Versicherer für Versicherungsfälle vor der Zahlung leistungsfrei sein, sofern er zuvor darauf hingewiesen hat. Rücktritt und Leistungsfreiheit greifen nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag für die Bauherrenhaftpflicht zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt dieser Beginn vor dem Vertragsschluss, ist der Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss fällig. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von den Vereinbarungen ab, ist er frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Dann beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Außerdem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde, und ist unter Umständen für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Kann der Versicherer immer zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn nicht gezahlt wird?
Nein. Der Rücktritt ist ausgeschlossen und die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. Für die Leistungsfreiheit muss der Versicherer zudem vorher auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Wie muss der Versicherer auf die Folgen der Nichtzahlung hinweisen?
Der Hinweis kann durch eine gesonderte Mitteilung in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief, oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022