Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung bleibt der Versicherungsschutz auch dann bestehen, wenn vor einem Versicherungsfall ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wurde – vorausgesetzt, das Schiedsgericht erfüllt bestimmte Mindestanforderungen. Dazu zählen unter anderem mindestens drei Schiedsrichter mit juristisch qualifiziertem Vorsitzenden, eine Entscheidung nach materiellem Recht und ein schriftlich begründeter Schiedsspruch. Der Versicherungsnehmer muss zudem die Einleitung eines solchen Verfahrens unverzüglich anzeigen und dem Versicherer eine Mitwirkung ermöglichen.
Wird ein Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls vereinbart, so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz nicht. Voraussetzung ist, dass das Schiedsgericht folgende Mindestanforderungen erfüllt:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf der Vorsitzende keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen. Ausgenommen ist der Fall eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde. Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In der Begründung sind die Rechtsnormen anzugeben, die die Entscheidung tragen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen. Zudem muss er dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ermöglichen – und zwar entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges. Bei der Auswahl des Schiedsrichters, den der Versicherungsnehmer zu benennen hat, ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn vorab ein Schiedsgerichtsverfahren statt eines normalen Gerichtsverfahrens vereinbart wurde, bleibt der Versicherungsschutz erhalten – allerdings nur, wenn das Schiedsgericht bestimmte Vorgaben einhält. Dazu gehören mindestens drei Schiedsrichter mit juristisch qualifiziertem Vorsitzenden, eine Entscheidung nach festgelegtem materiellem Recht sowie ein schriftlich begründeter Schiedsspruch. Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über die Einleitung eines solchen Verfahrens sofort informieren und ihn – auch bei der Auswahl des eigenen Schiedsrichters – mitwirken lassen.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn ein Schiedsgericht statt eines ordentlichen Gerichts vereinbart wurde?
Ja, sofern die Schiedsgerichtsvereinbarung vor Eintritt des Versicherungsfalls getroffen wurde und das Schiedsgericht die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt, wird der Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt.
Welche Anforderungen muss das Schiedsgericht erfüllen?
Es muss aus mindestens drei Schiedsrichtern bestehen, wobei der Vorsitzende Jurist sein muss und die Befähigung zum Richteramt haben soll. Das Gericht muss nach festgelegtem materiellem Recht entscheiden, und der Schiedsspruch muss schriftlich niedergelegt und unter Angabe der tragenden Rechtsnormen begründet werden.
Was muss der Versicherungsnehmer bei einem Schiedsgerichtsverfahren beachten?
Er muss dem Versicherer die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihm die Mitwirkung ermöglichen, wie sie auch bei Verfahren des ordentlichen Rechtsweges vorgesehen ist. Zudem ist dem Versicherer bei der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Gilt diese Regelung auch für private Haftpflichtrisiken?
Nein, die Regelung zu Schiedsgerichtsvereinbarungen gilt nicht für private Haftpflichtrisiken.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022