Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen beseitigen, jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche melden und Schäden nach Möglichkeit abwenden oder mindern. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, muss mit fristloser Kündigung oder mit Leistungskürzung bis hin zum vollständigen Verlust des Anspruchs rechnen.
Besonders gefahrdrohende Umstände muss der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dazu hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei muss er Weisungen des Versicherers befolgen, soweit ihm das zumutbar ist. Erlauben es die Umstände, muss er auch Weisungen einholen – gegebenenfalls mündlich oder telefonisch. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat er nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt und alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Das gilt auch, wenn gegen ihn wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Das gilt auch, wenn er nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss gefährliche Zustände auf Verlangen beseitigen und im Schadenfall aktiv mitwirken: den Schaden möglichst gering halten, ihn schnell melden, wahrheitsgemäß berichten und die rechtliche Verfahrensführung dem Versicherer überlassen. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig missachtet, drohen fristlose Kündigung sowie eine gekürzte oder ganz entfallende Leistung. Wer nachweist, dass ihn kein grobes Verschulden trifft oder dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Fall hatte, behält jedoch seinen Anspruch – außer bei Arglist.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich einen Schaden bei der GVO Versicherung melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Zudem kann er den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Kann ich trotz Obliegenheitsverletzung noch Leistung erhalten?
Ja. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder dass die Verletzung keinen Einfluss auf Eintritt und Feststellung des Versicherungsfalls oder auf Umfang der Leistung hatte. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Wer führt bei einer gerichtlichen Klage das Verfahren?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, überlässt der Versicherungsnehmer die Führung des Verfahrens dem Versicherer. Dieser beauftragt in seinem Namen einen Rechtsanwalt; der Versicherungsnehmer muss Vollmacht und alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bereitstellen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022