Neue Risiken, die bei der GVO Versicherung im Rahmen der Bauherrenhaftpflicht erst nach Vertragsabschluss entstehen, sind im Umfang des bestehenden Vertrags sofort mitversichert – dieser Sofortschutz aus der Vorsorgeversicherung besteht allerdings nur, wenn der Versicherungsnehmer jedes neue Risiko nach Aufforderung innerhalb eines Monats anzeigt. Bis zur Einigung über den Beitrag gelten Höchstgrenzen von je 5.000.000 EUR, und bestimmte Risiken wie zulassungspflichtige Fahrzeuge oder betriebliche Tätigkeiten sind ausgenommen.
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung über die Beitragshöhe begrenzt auf:
- 5.000.000 EUR für Personenschäden
- 5.000.000 EUR für Sachschäden
- 5.000.000 EUR für Vermögensschäden, soweit vereinbart
Dies gilt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit
Was bedeutet das konkret?
Entsteht nach Abschluss des Vertrags ein neues Risiko, ist es im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss ein solches neues Risiko allerdings nach Aufforderung innerhalb eines Monats anzeigen; unterbleibt die rechtzeitige Anzeige oder scheitert die Einigung über den zusätzlichen Beitrag, fällt der Schutz rückwirkend weg. Bis zur Einigung gelten Höchstsummen von jeweils 5.000.000 EUR, und für bestimmte Risiken wie zulassungspflichtige Fahrzeuge, Bahnen oder berufliche Tätigkeiten greift die Vorsorgeversicherung nicht.
Häufige Fragen
Sind neue Risiken nach Vertragsabschluss automatisch mitversichert?
Ja, im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer muss ein neues Risiko jedoch nach Aufforderung des Versicherers innerhalb eines Monats anzeigen.
Was passiert, wenn ein neues Risiko nicht rechtzeitig gemeldet wird?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt ein Versicherungsfall vor der Anzeige ein, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das Risiko erst nach Abschluss und innerhalb der noch laufenden Anzeigefrist hinzugekommen ist.
Wie hoch ist der Schutz für neue Risiken bis zur Beitragseinigung?
Von der Entstehung bis zur Einigung über den Beitrag ist der Schutz auf 5.000.000 EUR für Personenschäden, 5.000.000 EUR für Sachschäden und – soweit vereinbart – 5.000.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern im Versicherungsschein keine geringeren Summen festgesetzt sind.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Ausgenommen sind unter anderem zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Bahnen, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht, Risiken unter einem Jahr Bestand sowie Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022