Wann greift die GVO Versicherung in der Bauherrenhaftpflicht bei reinen Vermögensschäden? Abgedeckt ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden, die weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden hervorgegangen sind. Zugleich gilt eine umfangreiche Liste von Ausschlüssen, etwa für gelieferte Sachen und Leistungen, planende oder beratende Tätigkeiten, Fristversäumnisse oder bewusste Pflichtverletzungen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden. Gemeint sind dabei Vermögensschäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch Sachen, die der Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung Dritte) hergestellt oder geliefert hat, sowie durch erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für reine Vermögensschäden – also solche, die nicht aus einem Personen- oder Sachschaden folgen. Für zahlreiche Bereiche gilt dieser Schutz jedoch nicht: Dazu zählen unter anderem gelieferte Sachen und Leistungen, planende oder beratende Tätigkeiten, Vermittlungs- und Finanzgeschäfte, das Versäumen von Fristen sowie bewusste Pflichtverletzungen. Auch das Abhandenkommen von Sachen und Schäden durch ständige Emissionen sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Was gilt hier als Vermögensschaden?
Als Vermögensschaden gilt ein Schaden, der weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden ist. Für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen solcher Vermögensschäden besteht Versicherungsschutz.
Sind Vermögensschäden aus beratender oder planender Tätigkeit mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besteht Schutz, wenn Fristen oder Termine nicht eingehalten werden?
Nein. Vermögensschäden aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen sind ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sind Schäden aus bewussten Pflichtverletzungen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers sowie aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022