In der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung besteht kein Versicherungsschutz für Sachschäden und daraus folgende Vermögensschäden, die durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer verursacht werden. Diese Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen.
Was bedeutet das konkret?
Schäden an Sachen, die durch Überschwemmungen entstehen, sind nicht versichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein stehendes oder ein fließendes Gewässer handelt. Auch Vermögensschäden, die sich aus solchen Sachschäden ergeben, fallen unter diesen Ausschluss.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Überschwemmungen mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Sachschäden durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Gilt der Ausschluss auch für Vermögensschäden?
Ja. Ausgeschlossen sind neben den Sachschäden auch alle Vermögensschäden, die sich aus diesen Sachschäden ergeben.
Macht es einen Unterschied, ob das Gewässer stehend oder fließend ist?
Nein. Der Ausschluss gilt für Überschwemmungen sowohl stehender als auch fließender Gewässer.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022