Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Damit besteht für solche asbestbedingten Schäden kein Anspruch gegenüber dem Versicherer.
Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Was bedeutet das konkret?
Für Schäden, die durch Asbest verursacht werden, besteht kein Versicherungsschutz. Das gilt sowohl für Asbest selbst als auch für asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse. Entsprechende Ansprüche sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind asbestbedingte Schäden über die Bauherrenhaftpflicht abgedeckt?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest zurückzuführen sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Gilt der Ausschluss auch für asbesthaltige Produkte und Substanzen?
Ja. Der Ausschluss umfasst Asbest ebenso wie asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022