Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung gilt für die Übertragung von Krankheiten ein Ausschluss: Personenschäden durch eine Krankheit des Versicherungsnehmers sowie Sachschäden durch Krankheiten seiner eigenen, gehaltenen oder veräußerten Tiere sind grundsätzlich nicht gedeckt. Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich zahlt die Versicherung nicht, wenn eine Krankheit des Versicherungsnehmers auf eine andere Person übertragen wird und dadurch ein Personenschaden entsteht. Ebenso sind Sachschäden ausgeschlossen, die durch die Krankheit von Tieren entstehen, die dem Versicherungsnehmer gehören, von ihm gehalten oder veräußert wurden. In beiden Fällen greift der Versicherungsschutz aber doch, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Übertragung einer Krankheit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ja, ausgeschlossen sind Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Wie sind Schäden durch kranke Tiere geregelt?
Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, sind ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Kann trotz des Ausschlusses noch Versicherungsschutz bestehen?
Ja. In beiden Fällen – Personenschäden durch Krankheitsübertragung und Sachschäden durch kranke Tiere – besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Wer muss nachweisen, dass kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag?
Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, damit der Versicherungsschutz besteht.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022