Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung sind auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle abgedeckt – allerdings nur dann, wenn sie auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind. Erfasst sind dabei auch Regressansprüche aus dem Sozialgesetzbuch VII, während die Leistungen des Versicherers grundsätzlich in Euro erbracht werden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versicherungsfällen, die im Ausland eintreten. Voraussetzung ist jedoch ausschließlich, dass diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.
Versichert sind in diesem Zusammenhang auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers zu dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich auch für Schäden, die im Ausland eintreten. Das setzt aber voraus, dass sie ihre Ursache im inländischen Bauvorhaben haben. Der Versicherer zahlt in Euro; bei einem Zahlungsort außerhalb der Europäischen Währungsunion ist die Zahlungspflicht bereits erfüllt, sobald der Euro-Betrag bei einem Geldinstitut innerhalb der Währungsunion angewiesen wurde.
Häufige Fragen
Sind auch Schäden abgedeckt, die im Ausland passieren?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ist auch bei im Ausland eintretenden Versicherungsfällen versichert – aber ausschließlich dann, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.
In welcher Währung leistet der Versicherer?
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Wann gilt die Zahlung als erfüllt, wenn der Zahlungsort außerhalb der Europäischen Währungsunion liegt?
In diesem Fall gelten die Verpflichtungen des Versicherers zu dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Sind Regressansprüche aus dem Sozialgesetzbuch mitversichert?
Ja, versichert sind in diesem Zusammenhang auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022