In der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen oder Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern oder mitversicherten Personen desselben Vertrags. Der Ausschluss gilt zudem für Angehörige, die mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Ausgeschlossen sind folgende Ansprüche:
- Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
- Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- Ansprüche zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift nicht, wenn versicherte Personen untereinander Ansprüche geltend machen. Das betrifft Ansprüche des Versicherungsnehmers oder benannter Personen gegen mitversicherte Personen sowie Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern oder zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Vertrags. Auch Angehörige, die mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind von diesen Ausschlüssen erfasst.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche zwischen den im selben Vertrag versicherten Personen abgedeckt?
Nein. Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Vertrags sowie zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Vertrags sind ausgeschlossen. Auch Ansprüche des Versicherungsnehmers oder benannter Personen gegen mitversicherte Personen sind ausgeschlossen.
Gilt der Ausschluss auch für Familienangehörige der versicherten Personen?
Ja. Die Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der genannten Personen, sofern diese mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Kann der Versicherungsnehmer einen mitversicherten Beteiligten in Anspruch nehmen?
Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der benannten Personen gegen die mitversicherten Personen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022