Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung sind bei vereinbarter Bauausführung in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe auch alle mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen mitversichert – ausgenommen bleiben jedoch eitsunfälle und Berufskrankheiten sowie bestimmte Dienstunfälle. Wichtig ist außerdem, dass die Rechte aus dem Vertrag allein der Versicherungsnehmer ausüben darf, während die Obliegenheiten auch die mitversicherten Personen betreffen.
Wenn Versicherungsschutz für die Bauausführung in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe vereinbart ist, gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für Dienstunfälle nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind entsprechend auf die mitversicherten Personen anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Der Versicherungsschutz entfällt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. Das gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Ist die Bauausführung in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe vereinbart, sind auch alle mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden mitversichert, die sie dabei verursachen. Bestimmte Personenschäden – etwa Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie manche Dienstunfälle – sind jedoch ausgeschlossen. Für die mitversicherten Personen gelten grundsätzlich dieselben Vertragsbestimmungen wie für den Versicherungsnehmer. Die Rechte aus dem Vertrag darf allein der Versicherungsnehmer ausüben, die Obliegenheiten müssen aber sowohl er als auch die mitversicherten Personen erfüllen.
Häufige Fragen
Wer ist bei Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
Welche Personenschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Dasselbe gilt für Dienstunfälle nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben und wer muss die Obliegenheiten erfüllen?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind dagegen sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was passiert, wenn ein Ausschlussgrund nur bei einer mitversicherten Person vorliegt?
Der Versicherungsschutz entfällt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse beim Versicherungsnehmer oder bei einer mitversicherten Person vorliegen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022