Wer bei der GVO Versicherung eine Bauherrenhaftpflicht abgeschlossen hat, erhält keinen Versicherungsschutz, wenn ein Schaden dadurch entsteht, dass jemand Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder eiten und sonstige Leistungen erbracht hat, obwohl er deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit kannte. Dieser Ausschluss gilt für alle betroffenen Personen ohne die sonst mögliche Einschränkung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von dessen Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit gehandelt haben. Dies betrifft folgende Fälle:
- Sie haben Erzeugnisse in den Verkehr gebracht.
- Sie haben Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht.
In diesen Fällen findet die sonst geltende Einschränkung keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz entfällt, wenn eine Person bewusst gehandelt hat, obwohl sie wusste, dass ein Erzeugnis, eine Arbeit oder eine sonstige Leistung mangelhaft oder schädlich war. Betroffen sind alle Personen, die auf diese Weise einen Schaden verursacht haben. Eine ansonsten mögliche Ausnahmeregelung greift hier nicht.
Häufige Fragen
Wann besteht bei bekannten Mängeln kein Versicherungsschutz?
Wenn jemand Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten beziehungsweise sonstige Leistungen erbracht hat, obwohl er deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit kannte, sind die Versicherungsansprüche ausgeschlossen.
Für wen gilt dieser Ausschluss?
Der Ausschluss gilt für alle Personen, die den Schaden auf die beschriebene Weise in Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit verursacht haben.
Gilt hier die sonst übliche Einschränkung des Ausschlusses?
Nein, in diesen Fällen findet die andernfalls geltende Einschränkung keine Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022