Vor Abschluss einer Bauherrenhaftpflicht bei der GVO Versicherung muss der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Gefahrumstände offenlegen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Wer diese Anzeigepflicht verletzt, muss je nach Verschulden mit Rücktritt, Kündigung oder rückwirkender Vertragsänderung rechnen – bis hin zum Wegfall des Versicherungsschutzes. Geregelt sind zudem die Fristen und Formen, in denen der Versicherer diese Rechte ausüben darf, sowie deren Erlöschen.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach dessen Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme solche Fragen in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinweisen.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und von den Umständen Kenntnis erlangt, die das jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Bevor der Vertrag zustande kommt, muss man dem Versicherer alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß mitteilen, nach denen dieser in Textform gefragt hat. Wer das nicht tut, riskiert je nach Verschulden, dass der Versicherer zurücktritt, kündigt oder den Vertrag nachträglich zu anderen Bedingungen anpasst – im schlimmsten Fall entfällt der Versicherungsschutz auch rückwirkend. Der Versicherer muss diese Rechte allerdings innerhalb bestimmter Fristen und schriftlich geltend machen und vorher auf die Folgen hingewiesen haben. Nach fünf Jahren – bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren – erlöschen diese Rechte.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss man vor Abschluss der Bauherrenhaftpflicht machen?
Man muss bis zur Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Das gilt auch, wenn solche Fragen erst nach der Vertragserklärung, aber vor der Annahme gestellt werden.
Was passiert, wenn man Gefahrumstände nicht richtig oder unvollständig anzeigt?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder den Vertrag zu anderen Bedingungen ändern. Bei einem Rücktritt besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass ihn kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit trifft, entfällt das Rücktrittsrecht.
Innerhalb welcher Frist muss der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und die zugrunde liegenden Umstände angeben. Die Frist beginnt, wenn der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und den begründenden Umständen erfährt.
Wann verlieren die Rechte des Versicherers ihre Gültigkeit?
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist zehn Jahre. Für Versicherungsfälle, die vor Fristablauf eingetreten sind, erlöschen die Rechte nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022