Wer bei der GVO Versicherung eine Bauherrenhaftpflicht abgeschlossen hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform, also etwa per E-Mail, Fax oder Brief, an den Versicherer richten. Wird eine Anschriften- oder Namensänderung nicht gemeldet, genügt für Willenserklärungen an den Versicherungsnehmer ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Das kann zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief geschehen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer zum Vertrag müssen mindestens in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Fax oder Brief – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt etwas anderes. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht, kann der Versicherer wirksam einen eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse senden; dieser gilt nach drei Tagen als zugegangen. Dasselbe gilt bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung, wenn die Versicherung unter der Betriebsanschrift abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag es anders bestimmt.
An wen richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht melde?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt die Regelung auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten die Bestimmungen zur nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022