Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers abgedeckt, wenn sich das versicherte Risiko erhöht oder erweitert – etwa durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften. Ausgenommen bleiben jedoch versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie andere Risiken mit gesetzlicher Vorsorgepflicht, und bei gesetzlich bedingten Erhöhungen besteht ein Kündigungsrecht mit Monatsfrist.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in den folgenden Fällen:
Aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt jedoch nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Fälle, in denen sich das versicherte Risiko erhöht oder erweitert – das schließt auch Erhöhungen durch neue oder geänderte Gesetze ein. Nicht mitversichert sind allerdings versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie andere Risiken, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Kommt es zu einer Erhöhung durch geänderte oder neue Rechtsvorschriften, darf der Versicherer das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht muss innerhalb eines Monats ausgeübt werden, nachdem der Versicherer von der Erhöhung erfahren hat.
Häufige Fragen
Sind auch spätere Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind von der Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Was passiert, wenn sich das Risiko durch ein neues Gesetz erhöht?
Solche Erhöhungen durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind mitversichert. Der Versicherer darf das Versicherungsverhältnis in diesen Fällen jedoch mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Bis wann kann der Versicherer bei einer gesetzlich bedingten Risikoerhöhung kündigen?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Die Frist beginnt, sobald der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022