Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung sind Ansprüche wegen Schäden nicht versichert, wenn diese unmittelbar oder mittelbar mit energiereichen ionisierenden Strahlen zusammenhängen, etwa Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen. Dazu zählen zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die durch energiereiche ionisierende Strahlen entstehen, sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Das gilt sowohl bei unmittelbarem als auch bei mittelbarem Zusammenhang mit solchen Strahlen. Als Beispiele werden Strahlen von radioaktiven Stoffen und Röntgenstrahlen genannt.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch radioaktive Stoffe oder Röntgenstrahlen mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die mit energiereichen ionisierenden Strahlen zusammenhängen, sind ausgeschlossen. Als Beispiele werden Strahlen von radioaktiven Stoffen und Röntgenstrahlen genannt.
Gilt der Ausschluss nur bei direkter Strahlenwirkung?
Nein. Der Ausschluss greift sowohl bei unmittelbarem als auch bei mittelbarem Zusammenhang mit den energiereichen ionisierenden Strahlen.
Welche Art von Strahlung ist hier gemeint?
Gemeint sind energiereiche ionisierende Strahlen, beispielsweise Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022