Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an Sachen, eiten oder sonstigen Leistungen, die der Versicherungsnehmer selbst hergestellt, geliefert oder erbracht hat, wenn die Ursache in dieser Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt – ebenso wenig für die daraus folgenden Vermögensschäden. Der Ausschluss greift auch bei mangelhaften Einzelteilen oder Teilleistungen sowie dann, wenn Dritte im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig waren.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Voraussetzung des Ausschlusses ist, dass die Ursache des Schadens in der Herstellung, Lieferung oder Leistung selbst liegt. Ausgeschlossen sind außerdem alle Vermögensschäden, die sich daraus ergeben.
Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und dies zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Der Ausschluss findet ebenso Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Was bedeutet das konkret?
Schäden an dem, was der Versicherungsnehmer selbst hergestellt, geliefert oder geleistet hat, sind nicht versichert, wenn die Ursache gerade in dieser Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt. Auch die daraus entstehenden Vermögensschäden fallen unter den Ausschluss. Er greift ebenfalls, wenn ein mangelhaftes Einzelteil oder eine mangelhafte Teilleistung die Sache beschädigt oder zerstört, und auch dann, wenn beauftragte Dritte für den Versicherungsnehmer tätig geworden sind.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Sachen versichert, die man selbst hergestellt oder geliefert hat?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen sind ausgeschlossen, wenn die Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt.
Gilt der Ausschluss auch, wenn nur ein einzelnes Teil mangelhaft war?
Ja. Der Ausschluss gilt auch, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und dies zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Was passiert, wenn beauftragte Dritte die Arbeiten ausgeführt haben?
Der Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung, Lieferung, Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Sind die aus solchen Schäden entstehenden Vermögensschäden mitversichert?
Nein. Auch alle Vermögensschäden, die sich aus solchen Schäden ergeben, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022