In der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung sind Ansprüche im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrzeugen sowie Luftlandeplätzen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Nicht gedeckt sind unter anderem Schäden durch den Gebrauch solcher Fahrzeuge, Schäden aus Planung, Herstellung oder Tätigkeiten an ihnen sowie die Haftung als Eigentümer oder Nutzer von Luftlandeplätzen. Zugleich wird geklärt, wann eine Tätigkeit an einem Luftfahrzeug nicht als Gebrauch gilt.
Ausgeschlossen sind folgende Ansprüche:
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
- wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, an den mit diesen beförderten Sachen, an den Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. Dies gilt, wenn die Schäden entstehen aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
- gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Keine dieser Personen ist Halter oder Besitzer des Fahrzeugs.
- Das Fahrzeug wird bei der Tätigkeit nicht in Betrieb gesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Für Schäden, die im Zusammenhang mit Luft- oder Raumfahrzeugen stehen, besteht kein Versicherungsschutz. Das betrifft den Gebrauch solcher Fahrzeuge, die Haftung als Halter oder Besitzer, Schäden aus Planung, Herstellung, Lieferung oder Tätigkeiten wie Wartung und Reparatur sowie die Nutzung von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit an einem Luftfahrzeug zählt allerdings dann nicht als Gebrauch, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursacht werden, sind ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche, für die man als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen wird.
Gilt der Ausschluss auch für Arbeiten an Luftfahrzeugen wie Wartung oder Reparatur?
Ja. Schäden aus Tätigkeiten wie Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur oder Beförderung an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wann gilt eine Tätigkeit an einem Luftfahrzeug nicht als Gebrauch?
Eine Tätigkeit gilt nicht als Gebrauch, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug bei der Tätigkeit nicht in Betrieb gesetzt wird.
Besteht Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Luftlandeplätzen?
Nein. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer von Luftlandeplätzen sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022