Wer als Bauherr bei der GVO Versicherung eine Bauherrenhaftpflicht abschließt, ist bei Gewässerschäden abgesichert, wenn er gesetzlich für eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers haftet. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe gilt der Schutz nur für Kleingebinde bis 100 l/kg und ein Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg. Zusätzlich werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen; bestimmte Ansprüche etwa bei vorsätzlichem Gesetzesverstoß oder Kriegsereignissen sind ausgeschlossen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Vermögensschäden werden hierbei wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, so besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde). Voraussetzung ist, dass das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch dann von ihm übernommen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens durch den Versicherer gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ausgeschlossen sind zudem Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen auf:
- Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn der Versicherungsnehmer gesetzlich für eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers haftet; Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe ist der Schutz auf Kleingebinde bis 100 l/kg und ein Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg begrenzt – wird das überschritten, gelten die Regeln der Vorsorgeversicherung. Neben dem Schaden selbst werden auch Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten übernommen. Bestimmte Fälle wie vorsätzliche Gesetzesverstöße, Krieg, innere Unruhen, hoheitliche Maßnahmen oder elementare Naturkräfte sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind Gewässerschäden aus der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe unbegrenzt mitversichert?
Nein. Der Schutz besteht nur für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen aller Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt dieser Schutz und es gelten die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung.
Werden auch Kosten für Maßnahmen zur Schadenabwehr übernommen?
Ja. Der Versicherer übernimmt Rettungskosten, also auch erfolglose Aufwendungen, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten gehalten werden durften, sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Kosten zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen – außer sie wurden auf Weisung des Versicherers aufgewendet.
Wie werden Vermögensschäden bei Gewässerschäden behandelt?
Vermögensschäden werden bei Gewässerschäden wie Sachschäden behandelt.
In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz für Gewässerschäden?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022